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03/24

Pensionssplitting: So geht’s

Pensionssplitting: So geht’s

Frauen und Pension in Österreich: Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Pensionssplitting. Was ist Pensionssplitting? Und wann ist es sinnvoll?

Sind wir im Alter finanziell ausreichend abgesichert? Reicht unsere Pension? Frauen sind von Altersarmut stärker betroffen als Männer. Der Grund: Sie arbeiten öfter in Teilzeit, weil sie die Hauptlast der Familienbetreuung tragen. Das Pensionssplitting soll dem entgegen­wirken.

PENSIONSSPLITTING: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?

Durch Zeiten der Kindererziehung kann es zu einem finanziellen Verlust bei den Pensionsbezügen kommen. Seit 2005 gibt es die Möglichkeit des Pensionssplittings – der Grad der Bekanntheit und Beliebtheit dieser Maßnahme könnte allerdings besser sein. Bis zum September 2016 etwa nutzten insgesamt nur 505 Personen diese Möglichkeit, im Pensionskonto eingetragene Teilgutschriften auf den Elternteil zu übertragen, der die Erziehung des Kindes übernimmt: Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf dem Pensionskonto an den erziehenden Elternteil übertragen. (Mit „Teilgutschrift“ wird die Summe der pro Jahr erworbenen Beitragsgrundlagen bezeichnet. Diese werden mit 1,78 Prozent dem Pensionskonto gutgeschrieben.)

Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, kann also eine Teilgutschrift im Pensionskonto bekommen. Diese Möglichkeit der Übertragung besteht vom Kalenderjahr der Geburt des Kindes bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird. Pensionssplitting ist freiwillig und soll den durch die Kindererziehung entstehenden finanziellen Verlust zumindest teilweise reduzieren.

Wen betrifft das Pensionssplitting?

Es betrifft Eltern, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und ab dem Jahr 2005 Kindererziehungszeiten vorliegen haben. Jede und jeder Versicherte ist dazu berechtigt – ganz egal, ob Gewerbetreibende, Angestellte, neue Selbstständige, freie DienstnehmerInnen (lediglich für Beamtinnen und Beamte gelten Sonderregelungen). Dabei ist es nicht relevant, ob die Eltern des Kindes oder der Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, verheiratet oder verpartnert sind. Eine anerkannte Elternschaft genügt.

Wichtig ist nur, dass das Pensionssplitting bis zum zehnten Geburtstag des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes beantragt wird – sofern der Altersunterschied zwischen den Kindern nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Elternteil, der die Teilgutschriften übernimmt, muss in den betreffenden Kalenderjahren wegen Kindererziehung versichert gewesen sein oder muss sich überwiegend der Kindererziehung gewidmet haben.

Es können bis zu sieben Jahre Pensionssplitting pro gemeinsamem Kind beantragt werden. Wurden die Kinder in weniger als sieben Jahren nacheinander geboren, verfällt die restliche Zeit für das erstgeborene Kind. Wird also drei Jahre nach dem ersten Kind ein zweites geboren, kann für das erste Kind nur für drei Jahre übertragen werden, für das zweite dann sieben Jahre. Es gelten übrigens nicht nur gemeinsame leibliche Kinder: Auch Adoptiv- oder Pflegekinder werden berücksichtigt. Wenn mehrere Kinder geboren wurden, können insgesamt für höchstens 14 Kalenderjahre Teilgutschriften übertragen werden.

Wann ist Pensionssplitting sinnvoll?

Wann ist Pensionssplitting sinnvoll?

Was muss ich dafür tun?

Bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (also bis zum zehnten Geburtstag) des jüngsten Kindes muss für das Pensions­splitting ein Antrag beim zu­ständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. Er kann formlos sein.

Wichtig ist, dass es eine Vereinbarung der Eltern über das Splitting gibt. Dafür gibt es ein Formular, das auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt zum Down­load bereitsteht oder direkt bei der zuständigen Dienststelle erhältlich ist und gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Wann ist Pensionssplitting sinnvoll?

Dazu ein Beispiel für Pensionssplitting: Ein Elternteil überträgt dem erziehenden Elternteil für ein Jahr 50 Prozent seiner Teilgutschrift, beruhend auf einer Beitragsgrundlage von monatlich 2.600,00 Euro. Das bedeutet also 1.300,00 Euro monatlich oder jährlich 18.200,00 Euro (mal 14 Monate, da 14-mal jährlich ausbezahlt wird). Davon werden dem erziehenden Elternteil 1,78 Prozent als jährliche Teilgutschrift auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Das sind 323,96 Euro jährlich.

Es ergibt sich eine monatliche Gutschrift aus dem Pensionssplitting für das Pensionskonto von 23,14 Euro. Eltern können für jedes Jahr die Höhe der Übertragung selbst bestimmen. Der Wert kann als Betrag oder als Prozentsatz festgelegt werden. Der versicherte erwerbstätige Elternteil kann höchstens 50 Prozent seiner Teilgutschriften auf das Pensionskonto des anderen Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Durch die Übertragung darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2017 waren das 69.720,00 Euro) des Elternteils, dem die Teilgutschrift übertragen wird, nicht überschritten werden.

Nachteile: Was gibt es bei Scheidung oder Trennung zu beachten?

Die Übertragung wird per Bescheid vom zuständigen Pensionsversicherungsträger durchgeführt. Danach kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Auch nicht im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern.

Auch zu beachten ist, dass eine Übertragung nicht möglich ist, wenn ein Elternteil bereits eine Pension aus eigener Versicherung bezieht. Es können nur Teilgutschriften, die aus einer Erwerbstätigkeit entstanden sind, übertragen werden. Teilgutschriften für Versicherungszeiten wie beispielsweise wegen Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.

Pensionssplitting Österreich: Wo kann ich mich informieren?

Telefonisch oder online, jeweils über die Suchfunktion mit dem Stichwort „Pensionssplitting“ beim Bundeskanzleramt, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, dem Sozialministerium, der Wirtschaftskammer, der Arbeiterkammer, der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter oder direkt bei der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Landesstelle Steiermark der Pensionsversicherungsanstalt bietet persönliche Auskunft und Beratung: Eggenberger Straße 3, 8021 Graz, täglich von 7.00 bis 15.00 Uhr.

Noch mehr zum Thema Pension in Österreich finden Sie hier: Wenn frau in Pension geht

„Ich empfehle den Elternteilen, sich beim zuständigen Pensionsversicherungsträger vor Antragstellung über die Auswirkungen des Splittings auf die beiden Pensionen beraten zu lassen. Insbesondre, wenn das Splitting Kindererziehungszeiten vor dem Jahr 2014 betrifft.“
Mag.a Gertrude Pucher (Landesstellendirektorin der PVA Steiermark)

Erschienen in Welt der Frauen“ Sonderausgabe Steiermark 2018.
Fotos: privat; Thinkstock

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  • Veröffentlicht: 30.09.2021
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