Unwissen über die eigenen Finanzen und mangelnde Absicherung können Frauen nach einer Trennung oder im Todesfall in Schwierigkeiten bringen. Anhand anonymisierter Fallbeispiele zeigt Juristin Andrea Jobst-Hausleithner auf, wie wichtig es ist, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich präventiv beraten zu lassen.
Beispiel 1: Risiko Lebensgemeinschaft
Ein Paar hat gemeinsam studiert. Sie hat ihr Studium vor ihm abgeschlossen, arbeitet und finanziert die gemeinsame Wohnung. Das erste gemeinsame Kind wird geboren. Nachdem er sein Studium ebenfalls erfolgreich beendet hat, kommt das zweite Kind zur Welt. Er geht Vollzeit arbeiten, sie bleibt zuhause und arbeitet neben den beiden Kindern ein paar Stunden freiberuflich. Ein Haus wird gebaut. Der Mann zahlt die Kreditrate, die Frau trägt die Kosten für den Lebensunterhalt. Als nach mehr als 20 gemeinsamen Jahren ein drittes Kind kommt, arbeitet sie wieder in geringem Stundenausmaß freiberuflich.
Geheiratet hat das Paar nie. Nach der Trennung ist das einzige, das der Frau geblieben ist, ein Blumentopf. Wäre das Paar verheiratet gewesen, dann hätte sie Anspruch auf die Hälfte von allem, das während der Ehe angeschafft worden ist. In der Lebensgemeinschaft bleibt der Abgeltungsanspruch auf Möbel und andere Dinge, die sie erworben hat. „Es ist zu erwarten, dass die betroffene Frau auch in der Pension unter der Ausgleichszulage bleibt“, erklärt Jobst-Hausleithner zu dem Fall. „Auch jetzt kann sie sich kaum etwas leisten, weil sie wieder eine Mietwohnung bezahlen muss, während ihr Mann eine gute Pension haben wird und im abgezahlten Haus lebt.“
Beispiel 2: Nicht nur den Mann verloren
Ein unverheiratetes Paar wohnt im Elternhaus des Mannes, an das es eigene Räumlichkeiten angebaut hat. Die beiden haben ein gemeinsames Kind, ein zweites ist unterwegs. Nach dem plötzlichen Tod des Lebensgefährten kann die Frau nicht im Haus bleiben, das ohne andere offizielle Regelung zur Gänze den Eltern des Verstorbenen gehört. Die junge Frau hat keinen Zugriff auf das Konto ihres verstorbenen Partners, keinen Anspruch auf Witwenpension, es gab keine Ablebensrisikoversicherung. Weil sie gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben haben, bürgt die Frau, die zu diesem Zeitpunkt nur Karenzgeld bezieht, auch dafür.
Zur Person:
Andrea Jobst-Hausleithner ist Juristin und seit 2009 Beraterin im Autonomen Frauenzentrum in Linz. Dort berät sie Frauen vor allem in Rechts- und Finanzfragen.
Mehr zum Thema Frauen und Finanzen lesen Sie in der Ausgabe 03/2025.